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GModG und Heizung: Das ändert sich gegenüber dem alten Heizungsgesetz

Veröffentlicht am 09.10.2026

Vom bisherigen Heizungsgesetz zum GModG: der Grundgedanke ändert sich

Seit dem 29.07.2026 gilt das Gebäudemodernisierungsgesetz, kurz GModG. Es löst die bisherigen Regelungen zum Heizungstausch ab und sorgt bei vielen Eigentümern für Unsicherheit, weil sich grundlegende Mechanismen verschoben haben. Wer sich in den vergangenen Jahren mit der sogenannten 65-Prozent-Regel beschäftigt hat, findet im GModG ein spürbar anderes System vor.

Der wichtigste Unterschied: Das neue Gesetz verzichtet auf eine pauschale Vorgabe, dass jede neu eingebaute Heizung von Beginn an zu einem festen Anteil mit erneuerbaren Energien betrieben werden muss. Stattdessen setzt der Gesetzgeber auf ein gestuftes System, das vor allem fossile Heizungen betrifft, die nach dem Stichtag neu installiert werden. Für den Bestand und für Heizungen, die bereits vor dem 29.07.2026 eingebaut wurden, gelten grundsätzlich andere Maßstäbe als für Neuinstallationen danach.

Keine pauschale 65-Prozent-Pflicht mehr

Die unter dem alten Heizungsgesetz bekannte Vorgabe, dass neue Heizungen zu mindestens 65 Prozent mit erneuerbaren Energien betrieben werden müssen, existiert in dieser pauschalen Form nicht mehr. Eigentümer, die beispielsweise eine Wärmepumpe oder eine Pelletheizung einbauen möchten, tun dies weiterhin aus eigenem Antrieb oder im Rahmen einer Förderung, aber nicht mehr, weil eine starre gesetzliche Prozentzahl dies für jede Heizungsart verlangt.

Das bedeutet nicht, dass klimafreundliche Heiztechnik an Bedeutung verliert. Im Gegenteil: Wärmepumpen, Pelletheizungen, Hybridlösungen oder der Anschluss an ein Wärmenetz bleiben technisch und wirtschaftlich sinnvolle Optionen, gerade mit Blick auf künftige Anforderungen an fossile Systeme. Das GModG verschiebt lediglich den gesetzlichen Hebel: weg von einer pauschalen Einbauvorschrift, hin zu Anforderungen, die insbesondere neu installierte Gas-, Öl- und Flüssiggasheizungen betreffen.

Neue fossile Heizungen ab 29.07.2026: steigende Pflichtanteile ab 2029

Für bestimmte Gas-, Öl- und Flüssiggasheizungen, die nach dem 29.07.2026 im Bestand neu eingebaut werden, sieht das GModG eine zeitlich gestaffelte Pflicht vor. Ab 2029 muss ein wachsender Anteil der bereitgestellten Wärme aus gesetzlich zugelassenen, klimafreundlicheren Energieträgern stammen. Die Stufen sehen wie folgt aus:

Welche Energieträger als klimafreundlicher gelten, legt der Gesetzgeber fest. In der praktischen Umsetzung stehen dafür alternative Erfüllungswege zur Verfügung, etwa der Bezug von Biomethan oder anderen zugelassenen Gasqualitäten über entsprechende Lieferverträge, technische Anpassungen an der Anlage oder andere im Gesetz vorgesehene Nachweisformen. Welcher Weg im Einzelfall passt, hängt von der konkreten Anlage, dem Standort und den verfügbaren Versorgungsstrukturen ab. Ein Fachbetrieb für Heizungstechnik kann einschätzen, welche Erfüllungswege für eine geplante Neuinstallation infrage kommen.

Kommunale Wärmeplanung: wichtig, aber kein automatischer Auslöser mehr

Unter dem alten Heizungsgesetz spielte die kommunale Wärmeplanung eine zentrale Rolle dabei, ab wann die 65-Prozent-Pflicht für eine Kommune galt. Diese Kopplung entfällt mit dem GModG. Die kommunale Wärmeplanung bleibt zwar ein wichtiges Planungsinstrument, sie löst aber keine pauschale Pflicht zum Einbau erneuerbarer Heiztechnik mehr aus.

Für Eigentümer bleibt die kommunale Wärmeplanung trotzdem relevant, vor allem mit Blick auf mögliche Wärmenetzausbauten. Wenn Ihre Kommune einen Ausbau von Fernwärme oder Nahwärme in Ihrem Gebiet vorsieht, kann sich daraus eine sinnvolle Alternative zu einer eigenständigen Heizungsanlage ergeben. Es lohnt sich, bei der Gemeinde oder dem zuständigen Energieversorger nachzufragen, welche Planungen für Ihr Quartier bestehen, bevor Sie sich für eine bestimmte Heizlösung entscheiden.

Kesselalter allein löst keine Austauschpflicht mehr aus

Eine weitere wesentliche Änderung betrifft ältere Heizkessel. Eine allgemeine Austauschpflicht allein aufgrund des Alters des Kessels besteht unter dem GModG nicht mehr. Wer eine funktionierende, ältere Gas- oder Ölheizung betreibt, muss diese nicht zwingend austauschen, nur weil ein bestimmtes Baujahr überschritten ist.

Das heißt jedoch nicht, dass ältere Anlagen von allen Vorschriften befreit sind. Andere Sicherheits- und Emissionsanforderungen, etwa aus dem Bereich der Betriebssicherheit oder der Immissionsschutzvorschriften, können weiterhin gelten und regelmäßige Prüfungen durch den Schornsteinfeger oder Fachbetrieb erforderlich machen. Wenn eine Heizung aus technischen Gründen ausfällt oder nicht mehr repariert werden kann, bleibt ein Austausch ohnehin notwendig, dann allerdings unter den für Neuinstallationen geltenden Regeln des GModG.

Förderung über die BEG: was weiterhin unterstützt wird

Die Bundesförderung für effiziente Gebäude, kurz BEG, unterstützt weiterhin bestimmte klimafreundliche Heiztechniken sowie den Anschluss an Wärmenetze. Dazu zählen typischerweise Wärmepumpen, Biomasseheizungen, Solarthermie-Kombinationen und vergleichbare Systeme, die den förderfähigen Kriterien entsprechen.

Konventionelle fossile Gas- oder Ölheizungen werden als eigenständige Heizungsmaßnahme nicht bezuschusst. Welche Voraussetzungen im Detail gelten, welche Fördersätze aktuell angesetzt werden und in welcher Reihenfolge Antrag und Beauftragung eines Fachbetriebs erfolgen müssen, hängt vom jeweiligen Förderprogramm ab. Diese Details ändern sich regelmäßig, deshalb sollten Sie sich vor jeder Entscheidung direkt bei der BAFA oder der KfW über die aktuell gültigen Bedingungen informieren. Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht grundsätzlich nicht, auch bei Erfüllung der formalen Kriterien.

Was bedeutet das konkret für Ihre Heizungsplanung?

Für die meisten Eigentümer mit einer funktionierenden Bestandsheizung ändert sich durch das GModG zunächst wenig im Alltag. Relevant wird das Gesetz vor allem dann, wenn eine Heizung ausfällt, ein Neubau geplant ist oder ohnehin eine Modernisierung ansteht. In diesem Fall lohnt sich ein Blick auf die langfristige Perspektive: Eine neu eingebaute Gas- oder Ölheizung unterliegt den steigenden Pflichtanteilen ab 2029, während klimafreundliche Alternativen diesen Anforderungen von vornherein nicht unterliegen.

Die Kosten für eine neue Heizungsanlage unterscheiden sich je nach Gebäudezustand, gewähltem System und regionalen Gegebenheiten erheblich, zwischen wenigen Tausend Euro für einen reinen Geräteaustausch und deutlich höheren Summen bei umfassenderen Umbauten inklusive Heizkörpern oder Pufferspeicher. Verlässliche Aussagen dazu liefert letztlich nur ein konkreter Angebotsvergleich mehrerer Fachbetriebe vor Ort, da Pauschalwerte die individuelle Situation kaum abbilden.

Fazit: Informiert planen statt überstürzt handeln

Das GModG ersetzt die starre 65-Prozent-Logik durch ein System, das vor allem künftige fossile Neuinstallationen im Bestand schrittweise an klimafreundlichere Energieträger heranführt. Eine generelle Austauschpflicht wegen des Kesselalters gibt es nicht mehr, die kommunale Wärmeplanung löst keine automatische Pflicht mehr aus, und für Förderung bleiben weiterhin bestimmte klimafreundliche Techniken maßgeblich.

Wenn Sie über einen Heizungstausch nachdenken, lohnt sich eine unverbindliche Anfrage bei mehreren Fachbetrieben, um die für Ihr Gebäude passende und rechtlich zulässige Lösung einzuschätzen. Heizungs-Gurus vermittelt Sie als unabhängiges Portal an passende Fachbetriebe für Heizungstechnik in Ihrer Region, erbringt selbst jedoch keine Heizungs-, Bau- oder Montageleistungen. So können Sie Angebote vergleichen und sich auf Basis konkreter, individueller Einschätzungen entscheiden.

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