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65-Prozent-Regel bei Heizungen: Warum es keine pauschale Pflicht mehr gibt

Veröffentlicht am 10.10.2026

Viele Eigentümer kennen die Zahl 65 Prozent noch aus den Debatten der vergangenen Jahre rund um das Heizungsgesetz. Sie stand für die Vorgabe, dass neu eingebaute Heizungen zu mindestens 65 Prozent mit erneuerbaren Energien betrieben werden müssen. Diese pauschale Pflicht gibt es seit Inkrafttreten des Gebäudemodernisierungsgesetzes am 29.07.2026 in dieser Form nicht mehr. Wer aktuell eine Heizung plant oder austauschen lassen möchte, trifft deshalb auf eine andere Rechtslage als noch vor wenigen Jahren öffentlich diskutiert.

Dieser Ratgeber erklärt, was seit dem GModG tatsächlich gilt, welche Übergangsregel ab 2029 für bestimmte fossile Heizungen im Bestand greift und warum weder das Alter eines Kessels noch die kommunale Wärmeplanung automatisch eine Austauschpflicht auslösen. Heizungs-Gurus vermittelt als unabhängiges Portal Anfragen an passende Fachbetriebe für Heizungstechnik, erbringt selbst aber keine Heizungs-, Bau- oder Montageleistungen. Für eine rechtssichere Einschätzung Ihres konkreten Falls sollten Sie sich an einen Fachbetrieb oder Energieberater wenden.

Was sich mit dem Gebäudemodernisierungsgesetz geändert hat

Das Gebäudemodernisierungsgesetz löst die bisherigen Regelungen zum Heizungstausch ab und streicht die starre 65-Prozent-Vorgabe für neu eingebaute Heizungen im Bestand. Eine pauschale Pflicht, wonach jede neue Heizung unabhängig vom Energieträger einen Mindestanteil erneuerbarer Energien erfüllen muss, besteht seit dem 29.07.2026 nicht mehr. Das bedeutet nicht, dass der Einbau einer Heizung völlig ohne gesetzliche Vorgaben erfolgt, sondern dass die bisherige einheitliche Schwelle durch differenziertere Regelungen ersetzt wurde.

Für Eigentümer heißt das konkret: Sie müssen beim Heizungstausch prüfen, welche Vorgaben für Ihre konkrete Situation gelten, abhängig vom Energieträger, vom Einbauzeitpunkt und von weiteren Faktoren wie Gebäudetyp oder vorhandenen Anschlüssen. Eine pauschale Aussage wie früher üblich ist deshalb kaum noch möglich. Ein Fachbetrieb vor Ort kann anhand Ihres Gebäudes und Ihrer Pläne einschätzen, welche Regeln auf Sie zutreffen.

Die neue Stufenregelung für fossile Heizungen ab 2029

Für bestimmte nach dem 29.07.2026 neu eingebaute Gas-, Öl- und Flüssiggasheizungen im Bestand sieht das Gesetz keine sofortige Pflicht vor, sondern eine langfristig steigende Anforderung an den Anteil klimafreundlicherer Energieträger an der bereitgestellten Wärme. Diese Pflicht beginnt erst ab 2029 und steigt danach stufenweise an.

Welche Energieträger im Einzelfall als klimafreundlicher gelten und wie der Nachweis erbracht wird, regelt das Gesetz im Detail. Zudem sieht das GModG alternative Erfüllungswege vor, sodass nicht in jedem Fall eine bauliche Veränderung der Heizung selbst notwendig wird. Ein Fachbetrieb oder Energieberater kann im Einzelfall prüfen, welcher Weg für Ihr Gebäude technisch und praktisch sinnvoll ist. Wichtig ist: Diese Stufenregelung betrifft ausdrücklich bestimmte, nach dem Stichtag neu eingebaute fossile Heizungen im Bestand, nicht jede Heizung generell und nicht rückwirkend bereits bestehende Anlagen.

Welche Rolle die kommunale Wärmeplanung tatsächlich spielt

In der öffentlichen Diskussion wird häufig angenommen, dass die kommunale Wärmeplanung automatisch eine 65-Prozent-Pflicht oder eine andere scharfe Austauschpflicht auslöst, sobald eine Kommune ihren Wärmeplan vorlegt. Das ist nicht der Fall. Die kommunale Wärmeplanung liefert Informationen darüber, ob in einem Gebiet künftig ein Wärmenetz ausgebaut werden soll oder welche Versorgungsoptionen langfristig vorgesehen sind. Sie ist eine Planungsgrundlage für Kommunen und Eigentümer, aber kein eigenständiger gesetzlicher Auslöser für eine 65-Prozent-Pflicht.

Für Ihre eigene Entscheidung bedeutet das: Es lohnt sich, den Wärmeplan Ihrer Kommune zur Kenntnis zu nehmen, etwa um zu erfahren, ob in absehbarer Zeit ein Fernwärmeanschluss in Ihrer Straße möglich wird. Eine unmittelbare rechtliche Verpflichtung zum Heizungstausch ergibt sich daraus allein jedoch nicht. Maßgeblich bleiben die gesetzlichen Vorgaben des GModG selbst sowie gegebenenfalls kommunale Satzungen, die im Einzelfall zusätzliche Anforderungen formulieren können.

Kesselalter allein löst keine Austauschpflicht mehr aus

Eine weitere verbreitete Annahme betrifft das Alter der Heizung. Früher kursierten Vorstellungen, wonach Heizkessel ab einem bestimmten Alter zwingend ausgetauscht werden müssten. Eine allgemeine Austauschpflicht allein wegen des Kesselalters besteht nach aktueller Rechtslage nicht mehr. Ihr bestehender Gas- oder Ölkessel darf also grundsätzlich weiterlaufen, solange er funktionsfähig und sicher ist.

Das bedeutet jedoch nicht, dass Alter oder Zustand der Anlage völlig irrelevant sind. Andere Sicherheits- und Emissionsanforderungen können weiterhin gelten, etwa im Rahmen der Schornsteinfegerpflichten oder immissionsschutzrechtlicher Vorgaben. Ein Fachbetrieb kann bei der jährlichen Wartung oder der Feuerstättenschau einschätzen, ob Ihre Anlage diese Anforderungen noch erfüllt oder ob ein Austausch aus technischen beziehungsweise sicherheitsrelevanten Gründen sinnvoll wird, unabhängig von der reinen GModG-Frage.

Förderung: Was die BEG unterstützt und was nicht

Die Bundesförderung für effiziente Gebäude unterstützt bestimmte klimafreundliche Heiztechniken sowie den Anschluss an Wärmenetze. Welche Techniken konkret förderfähig sind und unter welchen Bedingungen, legen BAFA und KfW in ihren jeweils aktuellen Förderrichtlinien fest. Diese Bedingungen ändern sich im Zeitverlauf, weshalb pauschale Prozentangaben an dieser Stelle wenig Orientierung bieten und Sie sich vor einer Entscheidung immer bei BAFA oder KfW über den aktuellen Stand informieren sollten.

Konventionelle fossile Gas- und Ölheizungen werden als eigenständige Heizungsmaßnahme nicht bezuschusst. Das gilt unabhängig davon, ob die neue Heizung die oben beschriebene Stufenregelung erfüllt oder nicht. Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht grundsätzlich nicht, und die Reihenfolge von Antragstellung und Beauftragung eines Fachbetriebs ist je nach Förderprogramm unterschiedlich geregelt. Klären Sie diese Reihenfolge unbedingt vor Vertragsabschluss, damit eine beantragte Förderung nicht an formalen Fehlern scheitert.

Welche Optionen Eigentümer jetzt sinnvoll prüfen sollten

Auch wenn die pauschale 65-Prozent-Pflicht entfallen ist, bleibt die Frage nach der passenden Heiztechnik für Ihr Gebäude relevant. Je nach Baujahr, Dämmstandard, vorhandenen Leitungen und örtlicher Infrastruktur kommen unterschiedliche Lösungen infrage, etwa eine Wärmepumpe, ein Pelletkessel, eine Hybridlösung aus bestehendem Kessel und erneuerbarer Ergänzung oder der Anschluss an ein Wärmenetz, sofern die kommunale Wärmeplanung dies für Ihr Gebiet vorsieht.

Die Kosten für einen Heizungstausch unterscheiden sich je nach Gebäude, gewählter Technik und regionalem Marktpreis zum Teil erheblich. Pauschale Preisangaben sind deshalb wenig aussagekräftig. Verlässliche Zahlen erhalten Sie nur über einen konkreten Angebotsvergleich mehrerer Fachbetriebe, die Ihr Gebäude vor Ort begutachten und individuelle Angebote erstellen.

So gehen Sie als Eigentümer am besten vor

Bevor Sie sich für eine Heiztechnik entscheiden, lohnt sich ein Blick auf drei Punkte: den aktuellen Zustand Ihrer bestehenden Anlage, den Stand der kommunalen Wärmeplanung in Ihrer Gemeinde und die aktuell gültigen Förderbedingungen von BAFA und KfW. Diese drei Faktoren verändern sich mit der Zeit, weshalb eine Entscheidung auf aktuellem Informationsstand getroffen werden sollte und nicht auf veralteten Annahmen zur 65-Prozent-Regel beruhen sollte.

Holen Sie sich für Ihre individuelle Situation Einschätzungen von mehreren Fachbetrieben ein, bevor Sie sich festlegen. Über Heizungs-Gurus können Sie unverbindlich anfragen und erhalten Kontakt zu passenden Fachbetrieben für Heizungstechnik in Ihrer Region, die Ihr Gebäude konkret bewerten und Ihnen vergleichbare Angebote unterbreiten können.

Fazit

Die pauschale 65-Prozent-Pflicht für erneuerbare Energien gehört seit dem Gebäudemodernisierungsgesetz der Vergangenheit an. An ihre Stelle tritt für bestimmte neu eingebaute fossile Heizungen im Bestand eine ab 2029 greifende, stufenweise steigende Anforderung an klimafreundlichere Energieträger. Weder die kommunale Wärmeplanung noch das Alter Ihres Kessels lösen für sich genommen eine Austauschpflicht aus. Trotzdem bleibt es sinnvoll, Ihre Heizsituation regelmäßig zu prüfen und sich bei konkreten Plänen von mehreren Fachbetrieben beraten zu lassen, auch um die jeweils aktuellen Förderbedingungen für Ihr Vorhaben zu nutzen.

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